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   RG, 23.03.1907 - V 544/06, V 585/06   

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RG, 23.03.1907 - V 544/06, V 585/06 (https://dejure.org/1907,463)
RG, Entscheidung vom 23.03.1907 - V 544/06, V 585/06 (https://dejure.org/1907,463)
RG, Entscheidung vom 23. März 1907 - V 544/06, V 585/06 (https://dejure.org/1907,463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welche Wirkung hat die formlose Vereinbarung der Änderung oder Ergänzung eines Grundstücksveräußerungsvertrags, der demnächst durch formgerechte Annahme des ursprünglichen formgerechten Angebots zum Abschlusse gelangt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 390
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteile vom 29. Mai 1963 - V ZR 212/61 = WM 1963, 943 unter 2 b; vom 8. November 1968 - V ZR 60/65 = WM 1969, 613 unter 2 c; vom 23. März 1973 - V ZR 112/71 = WM 1973, 612 unter 3; vom 17. März 1978 aaO. unter II 1; vom 9. November 1979 - V ZR 38/78 = WM 1980, 166 unter 2 und vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 159/80 = NJW 1981, 2293 unter 2), die die ständige reichsgerichtliche Judikatur fortsetzt (z.B. RGZ 65, 390, 392; 82, 413, 416; 109, 351, 354; 111, 98, 100 f; 134, 83, 86), ist für das zur Heilung gemäß § 313 Satz 2 BGB notwendige Fortbestehen der Willensübereinstimmung der Zeitpunkt der Auflassung und nicht derjenige der Eintragung maßgeblich.
  • BGH, 05.05.1976 - IV ZR 63/75

    Formbedürftigkeit von Abänderungsverträgen

    Umstritten ist jedoch, ob dem Formzwang alle Abänderungen oder nur solche unterliegen, durch die die Übereignungspflicht erweitert oder verschärft wird (vgl. dazu Wilde in BGB-RGRK 10./11. Aufl. § 313 Anm. 39; Battes in Erman 6. Aufl. § 313 BGB Rn. 49; Reimer Schmidt in Soergel/Siebert 10. Aufl. § 313 BGB Rn. 22; die Rechtsprechung zu diesem Punkt ist uneinheitlich, vgl. RGZ 51, 179, 180; 65, 390; 72, 209; 76, 33; 94, 147; 103, 328; 109, 22; 140, 335; 148, 105; RG JW 1910, 575; 1911, 709; 1921, 1231; RG WarnRspr 1909, Nr. 74; 1911 Nr. 226 u. 318; RG LZ 1908, 854; 1919, 475; 1920, 154; RG HRR 1927 Nr. 1639; 1928, Nr. 1469; 1930, Nr. 500; RG Gruch 1928, 476; BGH LM BGB § 313 Nr. 14 und 27; BGH NJV 1973, 37; BGH BB 1966, 266, 720; BGH MDR 1972, 130 - Betr 1971, 2401; BGH DNotZ 1954, 667; 1965, 286; BGH Rpfleger 1958, 53).

    Es besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, daß die Aufhebung eines Grundstückkaufvertrages bis zur Erklärung der Auflassung formlos möglich ist; nach der herrschenden, allerdings nicht unbestrittenen Meinung soll dies sogar noch bis zur Eintragung im Grundbuch gelten (vgl. RGZ 65, 390, 392; RG Recht 1914, Nr. 1806; RG LZ 1918, 835; RG SeuffArch 80, 72; RG HRR 1926 Nr. 8; BGH WM 1964, 509).

  • OLG München, 19.11.1997 - 7 U 2511/97

    Übertragung von Geschäftsanteilen; Wirksamkeit bei Beurkundung durch schweizer

    d) Die Parteien haben die Vereinbarung vom 29. März 1995 nicht formlos (vgl. RGZ 65, 390, 392) aufgehoben.
  • BGH, 07.07.1992 - KZR 28/91

    Umfang der Formnichtigkeit bei Abänderung eines Patentlizenzvertrages

    Ob das eine oder das andere vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei in erster Linie der Wille der Parteien maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992 - XII ZR 129/90, WM 1992, 1160, 1162; RGZ 65, 390, 394; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 1, 14. Aufl. § 7 II, S. 90 ff; Staudinger/Löwisch, Komm. z. BGB, 12. Aufl. § 305 Rdn. 43), bei dessen Ermittlung auch die wirtschaftliche Bedeutung der Abänderung und die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1969 - V ZR 110/66, LM § 305 BGB Nr. 10).
  • BGH, 08.03.1966 - V ZR 62/64

    Wirksamkeit von Vereinbarungen vor Abschluss eines Grundstücksgeschäfts -

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß es den Parteien nicht freisteht, willkürlich gewisse Vertragsbestimmungen von der Beurkundung auszuschließen, jedenfalls dann zu machen, wenn es sich um eine Nebenbestimmung handelt, auf welche die Parteien keinen Wert gelegt und von deren Wirksamkeit sie den Bestand des Vertrags nicht abhängig gemacht haben (HRR 1925 Nr. 1001; RGZ 65, 390, 393; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 313 Anmerkungen 15, 26; vgl. auch LM § 313 BGB Nr. 20).
  • BGH, 13.04.1978 - III ZR 89/76

    Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages - Formanforderungen an den Abschluss eines

    Die Formnichtigkeit der mit dem Jagdpachtvertrag zu einer rechtlichen Einheit verbundenen Abrede führt zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts (vgl. RGZ 65, 390, 393).
  • BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56

    Rechtsmittel

    Hypothekengewinnabgabe, falls wider Erwarten eine solche erhoben werden sollte, zu bezahlen, und es wird geboten sein, die hierzu von den Parteien angetretenen Beweise und Gegenbeweise (Schriftsätze der Beklagten vom 18. Februar 1954, 16. September 1954, 14. Dezember 1954 und 28. Februar 1955; Schriftsatz des Klägers vom 22. Dezember 1954) zu erheben; die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen die Rechtswirksamkeit einer solchen mündlichen Nebenabrede wegen §§ 313, 125, 139 BGB zu hegen scheint (Urteilsgründe Abschnitt B II a.E., BU S. 15), dürften im Hinblick auf § 313 Satz 2 BGB nicht durchgreifen, zumal da die Auflassung bereits bei Kaufabschluß erfolgt ist und die von der Beklagten behauptete Willensübereinstimmung, mag sie auch später weggefallen sein, jedenfalls damals noch vorgelegen haben würde (RG HRR 1929, 292; RGZ 65, 390, 392; 134, 243, 244).
  • BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52

    Rechtsmittel

    Demgemäß erstreckte sich in diesem Falle der Formzwang des § 313 BGB auch auf das Sonderabkommen zwischen den Parteien, da dann die Möglichkeit, daß die Parteien ihn auch ohne die Sonderabrede geschlossen hätten (RGZ 65, 390 [393]; WarnRspr 1915 Nr. 198; 1936, 1 [4]), offenbar ausgeschlossen war.
  • BGH, 22.10.1971 - V ZR 133/70

    Anspruch eines Gesamtrechtsnachfolgers auf den Abschluss eines Kaufvertrages -

    Durch den Umstand, daß die Kläger, als die Vorverlegung der Ankaufsrechts-Ausübung vereinbart wurde, W. Vertragsangebot noch nicht angenommen hatten, die Annahme vielmehr noch bevorstand, wäre das Formerfordernis nicht entfallen; denn das Angebot konnte nur mit dem vorschriftsmäßig beurkundeten, nicht dagegen mit einem durch formloses Übereinkommen geänderten Inhalt angenommen werden (RGZ 65, 390, 393 f).
  • BGH, 01.02.1966 - V ZR 120/63

    Beurkundungszwang für einen gesamten zur Veräußerung verpflichtenden Vertrag -

    Auch Abänderungen eines formgültigen Grundstückskaufvertrags bedürfen in aller Regel der Form des § 313 BGB, und zwar sowohl bei Änderung in den Pflichten des Verkäufers wie bei solchen auf Käuferseite; das gilt auch für die Änderung eines Verkaufsangebots (RGZ 65, 390, 394; HRR 1928 Nr. 1793).
  • BGH, 18.12.1964 - IV ZR 14/64

    Rechtsmittel

  • OLG Köln, 12.01.1993 - 23 U 11/92

    Feststellungsklage des Testamentsvollstreckers bzgl. der Dauer eines

  • BGH, 19.06.1953 - V ZR 62/52

    Rechtsmittel

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